FSJ und BFD von A-Z

Zwei Personen vom DRK Landesverband Sachsen bei einer Großübung in Radebeul

Die Rahmenbedingungen im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD) unterscheiden sich kaum voneinander. Gemeinsamkeiten und Unterschiede haben wir hier deutlich gemacht.

Alter
Das FSJ eignet sich für alle, die ihre Vollschulpflicht erfüllt und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Den Bundesfreiwilligendienst (BFD) können Männer und Frauen jeden Alters absolvieren. Sie müssen nur ihre Vollschulpflicht erfüllt haben.

Anfangszeit
Die Freiwilligendienste beginnen in der Regel am 1. September eines jeden Jahres. Viele Anbieter (sog. Träger) ermöglichen aber auch einen Einstieg zu einem anderen Zeitpunkt.

Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beläuft sich in der Regel auf 38,5 Stunden wöchentlich. Manche Träger verlangen eine flexible Anpassung an die entsprechenden Arbeitsfelder, die Wochenend-, Nacht- oder Spätdienste erfordern.
Freiwillige über 27 Jahren können am BFD auch in Teilzeit mit mindestens 20 Stunden teilnehmen. Ab Mai 2019 ist Teilzeit für unter 27jährige auch im FSJ und BFD in Ausnahmefällen möglich.

Arbeitslosengeld II
Auch Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Arbeitslosengeld II) können am BFD oder FSJ teilnehmen. Währenddessen sind sie nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet. Einnahmen sind u.a. das Taschengeld und die Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) oder die anstelle dieser Sachleistungen ausgezahlten Geldersatzleistungen. Von der Anrechnung ausgenommen ist bei BFD und FSJ in der Regel ein Taschengeldfreibetrag in Höhe von 200 Euro.

Ausbildungsplatz
FSJ und BFD sind keine Berufsausbildung. Freiwilligendienste können aber die Bewerbungschancen erheblich verbessern. Oftmals werden sie auch als Vorpraktikum anerkannt und bei der Studienplatzvergabe berücksichtigt.

Ausländische Freiwillige
Auch Interessierte aus dem Ausland können am Freiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass Freiwillige über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Es ist keine Arbeitsgenehmigung erforderlich (siehe §9 Beschäftigungsverordnung). Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme an den Freiwilligendiensten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz).

Bewerbung
Die Bewerbungsverfahren und -fristen der jeweiligen Träger unterscheiden sich oft erheblich voneinander. Sie können dort direkt erfragt werden.

Dauer
Das FSJ und der BFD dauern in der Regel zwölf, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monate. Unter besonderen Voraussetzungen ist auch ein Einsatz von bis zu 24 Monaten möglich. Ein FSJ im Ausland kann nicht verlängert werden, es dauert höchstens zwölf Monate.

Fahrtkosten
Freiwillige erhalten einen Ausweis, der sie in einigen Bundesländern – wie auch ein Schüler- oder Ausbildungsnachweis – zu ermäßigten Fahrtkosten berechtigt.

Fachhochschulreife
Manche Bundesländer erkennen das FSJ in Verbindung mit dem vollendeten 12. Schuljahr als Fachhochschulreife an.

Finanzielle Leistungen
Freiwillige erhalten von der Einsatzstelle Verpflegung, Fahrtkosten und Arbeitskleidung sowie ein Taschengeld. Manche Einrichtungen stellen eine Unterkunft. Die genauen Bedingungen müssen direkt beim Träger erfragt werden.

Krankenversicherung
Freiwillige werden während ihres Dienstes vom DRK kranken-, renten- und unfallversichert.

Kindergeld
Während des FSJ bleibt der Kindergeldanspruch bestehen. Auch während des BFD bleibt der Kindergeldanspruch für Freiwillige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen.

Pädagogische Begleitung und Seminare
Freiwilligen stehen nicht nur die qualifizierten Mitarbeitenden in den Einsatzstellen mit Rat und Tat zur Seite. Auch die DRK-Träger beraten sie in allen Belangen rund um die Arbeit. Die Freiwilligen werden zudem im Rahmen von pädagogischen Seminaren begleitet, die in der Regel 25 Tage in zwölf Monaten umfassen. Für über 27-jährige ist nur ein Seminartag pro Monat verpflichtend. Die Seminare vermitteln Kenntnisse über das Einsatzfeld, führen in den Freiwilligendienst ein und geben einen Einblick in die Rotkreuz-Welt. Zudem können die Freiwilligen auch eigene Themen einbringen. Außerdem bieten die Seminare die Möglichkeit, andere Freiwillige kennenzulernen und sich mit ihnen auszutauschen.
In manchen Einsatzbereichen werden Freiwillige durch spezielle Seminare geschult, z.B. Gruppenleiterlehrgänge, Fahrtrainings und die Ausbildung zum Rettungshelfer – Qualifikationen die auch nach dem Freiwilligendienst die Vita bereichern und Berufschancen erhöhen.

Praktikum
Das FSJ wird auf einige sozialpflegerische und -pädagogische Ausbildungen als Vorpraktikum angerechnet. Ob und in welchem Umfang dies auch für den BFD gilt, kann bei der Ausbildungsstätte erfragt werden.

Sozialversicherung
Für die Dauer des Einsatzes werden Freiwillige von uns gesetzlich kranken,- sozial- und rentenversichert.

Studienplatz
Wer ein FSJ abgeleistet hat, darf grundsätzlich bei der Studienplatzvergabe nicht benachteiligt werden. Im Gegenteil: Wer sich auf einen zu Beginn oder während des FSJ zugewiesenen Studienplatz erneut bewirbt, hat Vorrang vor den übrigen Bewerbern. Das FSJ kann auch als Wartezeit geltend gemacht werden und in manchen Fällen wird es als Vorpraktikum für einen speziellen Studiengang anerkannt. Ob und in welchem Umfang dies auch für den BFD gilt, kann bei der jeweiligen Hochschule erfragt werden.

Taschengeld
Freiwillige erhalten von den Trägern ein Taschengeld (siehe finanzielle Leistungen).

Träger
Freiwilligendienste werden im DRK von sog. Trägern angeboten. Sie vermittel die Interessierten und betreuen die Freiwilligen während des Dienstes. Hier geht es zu allen DRK-Trägern.

Unterkunft
In manchen Fällen wird eine Unterkunft gestellt (siehe finanzielle Leistungen). Sollte dies nicht der Fall sein, so können Geldersatzleistungen in Form von Kostenerstattungen gezahlt werden. Die genauen Bedingungen können direkt beim Träger erfragt werden.

Urlaub
Während eines 12-monatigen Freiwilligendienstes besteht ein Urlaubsanspruch von mind. 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche (Arbeitstage). Ein höherer Urlaubsanspruch kann jederzeit gewährt werden. In allen Fällen gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, für Jugendliche die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Verpflegung
Siehe finanzielle Leistungen.

Zeugnisse
Die Einsatzstelle bzw. der Träger stellt jedem Freiwilligen auf Wunsch ein individuelles Zeugnis über den geleisteten Dienst aus. Es dokumentiert das soziale Engagement, die Leistungsbereitschaft und die erworbenen Fähigkeiten und kann damit die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen.